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Deutliche Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze: Mehr Spielraum für Millionen Beschäftigte ab 2026

Deutliche Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze

Ab dem 1. Januar 2026 steht eine wesentliche Änderung für rund 6,9 Millionen Minijobberinnen und Minijobber in Deutschland bevor. Infolge der geplanten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns wird auch die monatliche Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen signifikant steigen. Diese Anpassung, die über die bereits seit Januar 2025 gültige Grenze von 556 Euro hinausgeht, wird Minijobbern künftig mehr finanziellen Spielraum ermöglichen, ohne ihren Status zu verlieren.

Die dynamische Kopplung: Eine Erfolgsgeschichte setzt sich fort

Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Verdienstgrenze fest an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Diese dynamische Verknüpfung stellt sicher, dass das mögliche Arbeitspensum von etwa zehn Wochenstunden konstant bleibt, selbst wenn der Mindestlohn steigt. Dies ist eine zentrale Errungenschaft, die den Minijob-Status schützt und gleichzeitig eine faire Entlohnung gewährleistet.

Die Entscheidung zur bevorstehenden Anhebung resultiert aus dem jüngsten Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission, deren Empfehlungen in der Regel von der Bundesregierung per Verordnung umgesetzt werden. Die Kommission berücksichtigt dabei die allgemeine Lohnentwicklung und die Beschäftigungslage.

Historisch betrachtet wurde der gesetzliche Mindestlohn 2015 bei 8,50 Euro pro Stunde eingeführt und seither kontinuierlich angepasst. Zum 1. Januar 2025 erfolgte zuletzt eine Anhebung auf 12,82 Euro pro Stunde, welche die Verdienstgrenze für Minijobs auf 556 Euro monatlich festlegte. Die Formel zur Berechnung der Verdienstgrenze lautet dabei Mindestlohn x 130 / 3, was sicherstellt, dass Beschäftigte weiterhin rund 43 Stunden im Monat arbeiten können, ohne die Grenze zu überschreiten.

Konkrete Zahlen: So entwickelt sich die Verdienstgrenze

Die bevorstehenden Erhöhungen des Mindestlohns und der Minijob-Verdienstgrenze sind klar definiert und bieten Planbarkeit für alle Beteiligten:

JahrGesetzlicher Mindestlohn (pro Stunde)Monatliche Minijob-Verdienstgrenze
202412,41 Euro538 Euro
202512,82 Euro556 Euro
202613,90 Euro603 Euro
202714,60 Euro633 Euro

Es ist wichtig zu betonen, dass die oft diskutierte Erhöhung auf 600 Euro, die vielfach in den Medien erwähnt wurde, ab Januar 2025 nicht stattfand; die Grenze blieb bei 556 Euro. Die 600- Euro-Marke wird nun jedoch tatsächlich im Jahr 2026 überschritten. Minijobber haben – wie all anderen Beschäftigten – uneingeschränkten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, und gegebenenfalls auch auf höhere branchenbezogene Tarifmindestlöhne.

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Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Anpassungen der Minijob-Verdienstgrenze haben weitreichende Konsequenzen für beide Seiten des Arbeitsmarktes:

  • Für Minijobberinnen und Minijobber: Die Erhöhung der Verdienstgrenze bedeutet mehr finanziellen Spielraum und die Möglichkeit, bei gleichem Stundenpensum höhere Einkünfte zu erzielen. Dies sichert die Attraktivität des Minijobs und bietet mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit, solange die monatliche Grenze nicht regelmäßig überschritten wird. Eine Überschreitung der Grenze kann zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen führen.
  • Für Arbeitgeber: Arbeitgeber sind verpflichtet, bestehende Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen an die neuen Regelungen anzupassen, um die Verdienstgrenze einzuhalten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Zudem müssen sie die neuen Regelungen zur Sozialversicherung und zur Jahresverdienstgrenze beachten und gegebenenfalls Überschreitungen lückenlos dokumentieren. Praktische Umsetzungsstrategien umfassen die Schulung von Personalverantwortlichen und die Einführung digitaler Tools zur Lohnabrechnung.

Spezielle Regelungen für Studierende und Rentner: Ab dem Wintersemester 2024/2025 wird das Einkommen aus einem Minijob für BAföG-Empfänger nicht mehr auf den Bedarf angerechnet, was Studierenden ermöglicht, bis zu 556 Euro monatlich zusätzlich zu verdienen, ohne ihre Förderung zu gefährden. Für Rentner bleibt der Verdienst aus einem Minijob bis zu 556 Euromonatlich weiterhin unbürokratisch und hat keine Auswirkungen auf ihre Rentenbezüge. Die neuen, höheren Grenzen ab 2026/2027 werden diesen Gruppen entsprechend noch mehr finanziellen Freiraum bieten.

Änderungen bei Umlagen und Beiträgen (aktuell ab 2025, relevant für Arbeitgeber): Obwohl die Hauptanpassungen der Verdienstgrenze ab 2026/2027 in Kraft treten, gab es bereits ab 2025 Änderungen bei den Umlagen, die Arbeitgeber beachten sollten:

  • Die U2-Umlage (Finanzierung von Mutterschaftsleistungen) wurde von 0,24% auf 0,22% gesenkt.
  • Die Insolvenzgeldumlage stieg von 0,13% auf 0,15%.
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Die Rolle der Minijob-Zentrale

Als zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen in Deutschland spielt die Minijob-Zentrale eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung und Information über diese Änderungen. Dr. Rainer Wilhelm, Geschäftsführer der Minijob-Zentrale, begrüßt die Entwicklung und betont: „Die Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobs ist eine gute Nachricht für Millionen Minijobberinnen und Minijobber. Sie stellt sicher, dass das Stundenpensum beibehalten werden kann“. Die Minijob-Zentrale gehört zum Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherungnappschaft-Bahn-See (DRV KBS).

Fazit und Ausblick

Die bevorstehenden Anpassungen der Minijob-Verdienstgrenze ab 2026 und 2027 sind ein wichtiger Schritt, um die Rahmenbedingungen für geringfügige Beschäftigungen in Deutschland fair, transparent und zeitgemäß zu gestalten. Die dynamische Verknüpfung mit dem Mindestlohn sichert langfristig eine kontinuierliche Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern mehr Planungs- und Rechtssicherheit.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist die Rolle der Mindestlohnkommission?

Die unabhängige Mindestlohnkommission ist für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns zuständig. Sie berät alle zwei Jahre über diese Anpassung und orientiert sich dabei an der allgemeinen Lohnentwicklung und der Beschäftigungslage. Die Empfehlungen der Kommission werden in der Regel von der Bundesregierung per Verordnung umgesetzt. Mit diesen Erhöhungen des Mindestlohns, die sich direkt auf die Minijob-Verdienstgrenze auswirken, soll ein angemessener Mindestschutz für Beschäftigte sowie faire Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sichergestellt werden

Haben Minijobberinnen und Minijobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?

Ja, Minijobs sind kein Sonderfall beim Mindestlohn. Die gesetzliche Lohnuntergrenze gilt auch für geringfügig Beschäftigte uneingeschränkt. Minijobberinnen und Minijobber haben somit Anspruch auf denselben Mindestlohn wie alle anderen Beschäftigten. Darüber hinaus können sie in bestimmten Fällen sogar höhere Löhne erhalten: In einigen Branchen, wie zum Beispiel im Gebäudereinigungsgewerbe, der Pflegebranche oder dem Elektrohandwerk, gelten tarifliche Mindestlöhne, die über dem gesetzlichen Niveau liegen und somit ebenfalls für Minijobberinnen und Minijobber bindend sind.

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Wann wurde der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland eingeführt?

Der gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland im Jahr 2015 eingeführt. Bei seiner Einführung betrug der Mindestlohn zunächst 8,50 Euro pro Stunde. Seitdem wurde er regelmäßig angepasst. Die letzte Anpassung vor den aktuell geplanten Erhöhungen erfolgte zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro.

Welche zentralen Aufgaben hat die Minijob-Zentrale?

Die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen, die sogenannten Minijobs. Sie spielt eine wesentliche Rolle bei der Verwaltung und Information rund um Minijobs. Die Minijob-Zentrale gehört zum Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS). Neben der Minijob-Zentrale gehören zu diesem Verbundsystem auch die Rentenversicherung, die Renten-Zusatzversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung KNAPPSCHAFT, ein eigenes medizinisches Kompetenznetz, die Seemannskasse und die Künstlersozialkasse.

Wie wird sichergestellt, dass das mögliche Arbeitspensum von etwa zehn Wochenstunden im Minijob konstant bleibt, obwohl der Mindestlohn steigt?

Dies wird durch die dynamische Kopplung der Verdienstgrenze bei Minijobs an den gesetzlichen Mindestlohn gewährleistet. Diese Regelung besteht seit Oktober 2022. Konkret bedeutet das: Wenn sich der Mindestlohn erhöht, steigt automatisch auch der maximal zulässige Monatsverdienst im Minijob. Durch diese direkte Verknüpfung bleibt das mögliche Arbeitspensum von etwa zehn Wochenstunden im Minijob weiterhin konstant, ohne dass der Minijob-Status verloren geht.

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