Im Transportgewerbe ist es für viele Unternehmen oft üblich, mit Subunternehmern zu arbeiten. Das spart Kosten, schafft Flexibilität und ermöglicht es, Auftragsspitzen abzufangen. Doch wer Fahrleistungen ausgelagert hat, lagert nicht automatisch auch die Verantwortung aus.
Es zeigt sich besonders beim Fahrerkarte Auslesen, wie trügerisch diese Annahme sein kann. So gilt die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Datenauslese für alle im gewerblichen Güterverkehr.
Die Kontrolle durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität macht hierbei vor Vertragsgrenzen keinen Halt. Falls ein Subunternehmer seiner Auslesepflicht nicht nachkommt, kann das den Auftraggeber teuer zu stehen kommen. Dabei ist es egal, ob er mit dem konkreten Verstoß etwas zu tun hatte oder nicht. Wie weit diese Mithaftung reicht und wie Unternehmen sich wirksam schützen können, erörtern wir genauer in den nächsten Abschnitten.
Die gesetzliche Auslesepflicht und wer sie im Subunternehmerverhältnis tragen muss
Die Pflicht zum Auslesen der Fahrerkarte ergibt sich aus der EU-Verordnung 561/2006 sowie der Fahrpersonalverordnung. Danach muss die Fahrerkarte mindestens alle 28 Tage ausgelesen werden. Im direkten Arbeitsverhältnis ist die Sache klar: Der Arbeitgeber ist verantwortlich. Im Subunternehmerverhältnis wird es komplizierter.
Der Subunternehmer ist als selbstständiger Unternehmer zunächst selbst für seine Fahrer und deren Daten verantwortlich. Soweit so gut. Doch Artikel 10 Absatz 4 der EU-Verordnung 561/2006 regelt ausdrücklich, dass auch Verlader, Spediteure und Hauptauftragnehmer dafür verantwortlich sind, dass vereinbarte Beförderungszeitpläne die Lenk- und Ruhezeiten nicht verletzen. Damit ist die Mithaftung des Auftraggebers europäisch kodifiziert und keine bloße Auslegungsfrage.
Wie Mithaftung des Auftraggebers im Transportrecht entsteht
Die Mithaftung des Auftraggebers entsteht dann, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Besonders relevant und rechtlich entscheidend ist hierbei Paragraf 7c des Güterkraftverkehrsgesetzes. Dieser verpflichtet Auftraggeber ausdrücklich zu prüfen, ob der eingesetzte Frachtführer die erforderlichen Berechtigungen besitzt und die gesetzlichen Vorschriften einhält. Hiervon ist nicht nur die Fahrerkarte selbst betroffen, sondern auch die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten.
Da das Auslesen der Karte das zentrale Kontrollmittel für diese Zeiten ist, führt ein Versäumnis hier direkt zur Verletzung der Überwachungspflicht des Auftraggebers. Wer hier keine Nachweise verlangt und keine Überprüfungen durchführt, duldet Verstöße fahrlässig. In solchen Fällen kann die Haftung auf den Auftraggeber ausgedehnt werden, selbst wenn der Verstoß technisch beim Subunternehmer lag.
Welche Bußgelder bei fehlenden Auslesedaten konkret drohen
Fehlende Auslesedaten der Fahrerkarte sind keine Bagatelle. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität stuft Verstöße gegen die Auslesepflicht als schwerwiegend ein. Für einfache Verstöße gegen die Auslesepflicht sieht der Bußgeldkatalog Beträge von bis zu 500 Euro pro Fahrer und Zeitraum vor. Was passiert bei systematischer Nicht-Auslesung, also einem Organisationsverschulden? In diesem Fall können Bußgelder nach dem Fahrpersonalgesetz für das Unternehmen auf bis zu 30.000 Euro steigen.
Für Auftraggeber, die bewusst Subunternehmer einsetzen, von denen sie wissen oder wissen müssten, dass diese Sozialvorschriften missachten, kann das Bußgeld sogar höher ausfallen als das gegen den Subunternehmer selbst. Das ist aber nicht alles. Es kommen dabei oft noch zivilrechtliche Schäden hinzu, etwa wenn ein Unfall passiert und fehlende Tachographendaten die Aufklärung erschweren.
Vertragliche Schutzmaßnahmen: Wie Auftraggeber ihre Haftung absichern können
Der wirksamste Schutz vor Mithaftung ist ein durchdachter Subunternehmervertrag. Was sollte darin ausdrücklich geregelt sein? Der Subunternehmer sollte darin zur regelmäßigen Einhaltung aller Tachographen- und Auslesepflichten verpflichtet werden. Zusätzlich empfiehlt sich eine Nachweispflicht: Der Subunternehmer muss auf Verlangen belegen können, dass die Fahrerkarten seiner Fahrer fristgerecht ausgelesen wurden.
Zudem ist eine Freistellungsklausel sinnvoll, die den Subunternehmer verpflichtet, den Auftraggeber von allen Bußgeldern und Schäden freizustellen, die aus Verstößen gegen die Auslesepflicht entstehen. Regelmäßige Audits oder stichprobenartige Kontrollen der Subunternehmerdaten stärken die Position des Auftraggebers zusätzlich. Wer diese Maßnahmen dokumentiert, kann im Ernstfall nachweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nach Paragraf 7c GüKG nachgekommen ist.
Was bei einer Kontrolle durch BALM oder Polizei passiert, wenn Subunternehmerdaten fehlen
Bei einer Straßenkontrolle durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder die Polizei werden Tachographendaten routinemäßig geprüft. Fehlen Auslesedaten oder sind Lücken im Datenverlauf erkennbar, wird das sofort als Verstoß gewertet. Hierbei geraten der kontrollierte Fahrer und sein direkter Arbeitgeber, also der Subunternehmer, zuerst ins Visier. Die Behörden können jedoch im Rahmen von Nachermittlungen auch den Hauptauftragnehmer einbeziehen, insbesondere wenn strukturelle Verstöße erkennbar sind.
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen wird der Fall an das zuständige Landesamt weitergeleitet. Dieses kann dann wiederum Konsequenzen für die Betriebsgenehmigung prüfen. Auftraggeber, die bei solchen Kontrollen keine Nachweise über vertragliche Kontrollpflichten nach Paragraf 7c GüKG vorlegen können, stehen dann leider ohne Schutz da.
